In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) wurde entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen nicht voraussetzt, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Als begünstigte Aufwendungen sind grundsätzlich 30 v.H. des Schulgeldes ohne die Kosten, die für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung anfallen, höchstens jedoch 5 000 € je Kind und Elternpaar, abziehbar. Im entschiedenen Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitete. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt (FA) verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Hierzu führten die BFH-Richter in ihrem Urteil aus, dass der Abzug des Schulgelds nicht voraussetzt, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von der Privatschule erfüllt werden. Die staatliche Anerkennung ist nur auf den anzuerkennenden Abschluss gerichtet. Für die ordnungsgemäße Vorbereitung sieht der Gesetzeswortlaut hingegen kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vor. Im Rahmen der Abziehbarkeit des Schulgelds muss damit die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. Der BFH widerspricht hiermit der Finanzverwaltung, die in einem BMF-Schreiben aus 2009, die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle zuschreibt. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung dieses Urteil umsetzt. In allen strittigen und offenen Fällen sollte auf dieses BFH-Urteil hingewiesen werden.
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