Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem VZ 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können gem. § 34 Abs. 1 und 2 EStG nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. Insoweit wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG a.F. aufgehoben.
Das bedeutet konkret:
• Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
• Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
• Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
• Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
• Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Wenn außerordentliche Einkünfte anfallen, die unter § 34 EStG fallen, sollte auf jeden Fall eine Steuererklärung abgegeben werden, um die Fünftelregelung und damit eine Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können.