Das Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ) Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005).

Hintergrund: Der BFH hatte mit Urteil v. 28.7.2021 – IX R 25/19 , BFH/NV 2022 S. 108 entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind (s. hierzu Korn, NWB 50/2021 S. 3696 ). Nun hat sich das BMF zur den Verwaltungsgrundsätzen für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

1. AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
2. AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
3. Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
• Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
• Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
4. Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
5. Nachweismethoden

Hinweis: Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden (Quelle: BMF, Schreiben v. 22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005; veröffentlicht auf der Homepage des BMF).

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