Geschenke erhalten die (Geschäfts-)Freundschaft. Gerade rund um große Veranstaltungen wie z.B. die seit Freitag in Deutschland stattfindende Fußball-EM rücken auch die Fragen nach der Besteuerung von Einladungen in eine VIP-Loge wieder in den Fokus.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Pauschalierung von Vorteilen aus dem Besuch einer VIP-Loge vom 23.11.2023 (Az. VI R 15/21). Danach unterliegen nicht sämtliche Kosten der Pauschsteuer. Leerplatzkosten und Kosten für die den Geschäftspartner begleitenden Mitarbeiter sind auszuscheiden. Fällt für die VIP-Logen kein Bewirtungsanteil an, wird zudem eine günstigere Kostenaufteilung als von der Finanzverwaltung vertreten (BMF-Schreiben vom 22.08.2005, BStBl I 2005, 845) zugelassen.
Sachverhalt: Der BFH hatte die Frage zu beantworten, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden zu pauschalieren sind.
Ergebnis: Kosten für nicht besuchte Veranstaltungen und Kosten für leer gebliebene Plätze sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Geschenkeaufwand zugunsten von Geschäftsfreunden liegt nicht vor, weil es an einem Zuwendungsempfänger fehlt. Aus eben diesem Grund wird für diese Kosten auch keine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG ausgelöst. Die Leerplatzkosten und die Kosten für nicht besuchte Veranstaltungen werden vom BFH – anderes als bei der Verteilung von Betriebsveranstaltungskosten – nicht auf die tatsächlichen VIP-Logenbesucher verteilt.
Besuchen Arbeitnehmer die VIP-Loge, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Als Gastgeber auftretende Arbeitnehmer: Es dürfte insoweit eine Arbeitgeberleistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorliegen. Einer Pauschalierung nach Maßgabe von § 37b Abs. 2 EStG bedarf es nicht. Der BFH tendiert offensichtlich dazu, selbst dann von einer Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse auszugehen, wenn an der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer teilnehmen.
Nur Arbeitnehmer nehmen an der Veranstaltung in der VIP-Loge teil: Es liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser kann nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert werden, wobei eine SV-Pflicht besteht.
Liegt eine VIP-Loge mit zusätzlichen Sitzplätzen außerhalb der Loge vor, sind die Logen-gesamtkosten auf die Kosten „Werbung“, „Bewirtung“ und „Geschenke“ aufzuteilen. Umfassen die Logenkosten keine Bewirtungskosten, kann nach Auffassung des BFH eine Kostenschätzung mit gerundet 57% „Werbung“ und gerundet 43% „Geschenke“ erfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung diese sachgerechte Schätzung in allen noch offenen Fällen anwenden wird.
Tipp: Wurden in der Vergangenheit Vorteile pauschaliert, für die nach der neuen BFH-Rechtsprechung keine Pauschalierung nach § 37b EStG mehr nötig ist oder wurde ein zu hoher Vorteil pauschaliert, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Festsetzungsfrist die zu viel gezahlte Pauschsteuer nach § 37b EStG noch über eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zurückfordern.
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