Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 10.5.2023 zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Betriebsveranstaltungskosten geäußert (Az. V R 16/21).

Während die bisherige 110 Euro-Grenze im Lohnsteuerrecht seit 2015 ein Freibetrag ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), wird für den Vorsteuerabzug weiterhin von einer Freigrenze ausgegangen. Eine durch das Wachstumschancengesetz vorgesehene lohnsteuerliche Freibetragserhöhung dürfte Folgewirkungen auf das Umsatzsteuerrecht haben.

Der BFH hat betont, dass die Zuwendungsermittlung bei der Umsatzsteuer zumindest seit 2015 nach den lohnsteuerlichen Regelungen in § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu erfolgen hat.

Auch sind die Betriebsveranstaltungskosten auf die einzelnen tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen; angemeldete, aber nicht Teilnehmende erhöhen den Kostenanteil für die tatsächlichen Teilnehmer.

Der Vorsteuerabzug scheidet aus sofern die Betriebsveranstaltungskosten über 110 Euro hinausgehen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt ab 2024 die Erhöhung auf 150 Euro. Diese Erhöhung dürfte sich auch auf die Umsatzsteuer durchschlagen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung nach Gesetzesverabschiedung bleibt abzuwarten.

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