Übernimmt ein Arbeitgeber Aufwendungen für die Teilnahme seiner Arbeitnehmer an gesundheitsfördernden Maßnahmen, stellt sich die Frage, ob die übernommenen Kosten als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen. Das FG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 08.05.2025 (Az. 4 K 438/24; Rev. BFH VI R 9/25) entschieden, dass jedenfalls dann steuerbarer Arbeitslohn vorliegt, wenn es sich um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme des Arbeitgebers in Form einer „aktiven Selbstvorsorge“ zu einem bewussten Umgang mit eigenen Ressourcen handelt, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um übernommene Aufwendungen für die Teilnahme von einzelnen (im Streitfall von Betriebsärzten ausgesuchten) Arbeitnehmern an einer als „Gesundheitstraining“ bezeichneten mehrwöchigen Kur, mit dem Ziel, dem teilnehmenden Arbeitnehmer durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil (u.a. Bewegungsförderung, gesunde Ernährung, psychische Gesundheit) näherzubringen. Nach Auffassung des FG waren die Aufwendungen gemäß § 3 Nr. 34 EStG in Höhe von 500 EUR steuerfrei und in Höhe des übersteigenden Betrags lohnsteuerpflichtig.

Hinweis: Vorteile besitzen keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Man sollte aber auch beachten, dass speziell für den Bereich der Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Belegschaft die Rechtsprechung eher restriktiv ist und zu Arbeitslohn tendiert.

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