Der Koalitionsausschuss hat sich am 1.7.2026 auf die Eckpunkte einer Einkommen-steuerreform verständigt, die zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll. Das Eckpunktepapier benennt dabei als einen Punkt auch die Reduzierung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in den privaten Haushalten.
Die geplante Reduzierung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG von 20 % auf 15 % und des Höchstbetrags von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr kann für private Haushalte einen unmittelbaren zeitlichen Dispositionsanreiz auslösen. Steuerliche Überlegungen sollten jedoch nicht dazu führen, wirtschaftlich oder organisatorisch nicht sinnvolle Maßnahmen vorzuziehen.
Zudem ist darauf zu achten, dass die formalen Voraussetzungen der Steuerermäßigung eingehalten werden. Insbesondere muss die Leistung begünstigt sein, die Rechnung ordnungsgemäß vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen. Maßgeblich wird außerdem sein, welche Übergangsregelung der Gesetzgeber für bereits beauftragte, aber erst später ausgeführte oder bezahlte Leistungen vorsieht.
Vor diesem Hintergrund sollte also über etwaig ausstehende Maßnahmen im Haushalt nachgedacht werden
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