Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber nun in § 35c EStG eine Norm aufgenommen, die Anreize für ein umweltfreundliches Verhalten setzen soll.
Die Neuregelung ist als Subventionsnorm ausgestaltet und soll Steuerpflichtige begünstigen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Im Ergebnis wird eine neue Steuerermäßigungsvorschrift geschaffen, die unter den genannten Tatbestandsvoraussetzungen einen teilweisen Abzug der Aufwendungen für die energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen von der tariflichen Einkommensteuer ermöglicht. Der Abzug ist auf maximal 20 % der Aufwendungen für die energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen bis zu einer absoluten Höchstgrenze von 40.000 € pro begünstigtem Objekt gestreckt auf drei Jahre gedeckelt. Durch den Abzug von der Steuerschuld wird eine progressionsunabhängige Förderung sichergestellt. Allerdings kann sich der Steuerabzug ökonomisch nur auswirken, wenn Verrechnungsmasse vorhanden ist, mitunter nach Berücksichtigung der weiteren Steuerermäßigungen noch eine positive (tarifliche) Einkommensteuer verbleibt.
Die Steuerermäßigung ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Darüber hinaus konkretisiert die Anwendungsregelung in Satz 2 den Baubeginn bei energetischen Maßnahmen, bei denen keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht. Hier ist auf den Beginn der Bauausführungen abzustellen.
Nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr jeweils 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (für die energetische Maßnahme), höchstens jedoch jeweils 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr dann nochmals 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch 12.000 € für das begünstigte Objekt geltend gemacht werden. Im Ergebnis können so insgesamt 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen mit einem Höchstbetrag von 40.000 € geltend gemacht werden. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer wird damit auf drei Veranlagungsjahre gestreckt. Sollte die tarifliche Einkommensteuer geringer ausfallen als die genannten Fördergrenzen, erfolgt der Abzug nur in Höhe der (vorhandenen) tariflichen Einkommensteuer (nach Berücksichtigung der weiteren Abzüge).
Nach § 35c Abs. 2 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Hierbei soll es unschädlich sein, dass Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Folglich ist unerheblich, wenn weitere Personen in dem Gebäude unentgeltlich in Teilen des Gebäudes selber wohnen. Hierbei ist es unerheblich, ob die weiteren Personen Familienmitglieder oder weitere Personen sind.
Die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG tritt dabei subsidiär hinter Erwerbsaufwendungen und weiteren Begünstigungsnormen zurück. Werden die Aufwendungen also bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (ggf. auch in Folge von Abschreibungen) berücksichtigt, scheidet nach § 35c Abs. 3 Satz 1 EStG insoweit die Steuerermäßigung aus. Die Anwendung von § 35c ESG ist ferner ausgeschlossen, wenn bereits die §§ 10f, 35a EStG greifen. Es sollte aber zulässig sein, dass innerhalb der Höchstgrenzen die entsprechenden Aufwendungen auf die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a, 35c EStG aufgeteilt werden können.
Die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG ist ferner nach § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Typischerweise werden hier Fallkonstellationen angesprochen, in denen KfW-Förderungen in Anspruch genommen werden. Hiermit soll eine Doppelförderung ausgeschlossen werden.
Übersicht der einzelnen Förderungen:
Gebäude/Baumaßnahmen |
Begünstigungsart/Begünstigungshöhe |
Rechtsgrundlage |
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten/ städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
Abzug wie Sonderausgaben 10 x 9 % bei Maßnahmen/Erhaltungsaufwand nach dem 31.12.2003 |
§ 10f EStG |
Schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden |
Abzug wie Sonderausgaben 10 x 9 % bei Maßnahmen nach dem 31.12.2003 |
§ 10g EStG |
Bei Herstellung/Anschaffung zwischen 01.01.2018 und 31.03.2021, erstmaliger Neubau/Kauf einer selbstgenutzten Immobilie |
Baukindergeld 1.200 EUR/Kind unter 18 Jahren, max. 10 Jahre |
Antrag bei KfW, Zuschuss 424 |
Arbeitslohn bei Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt |
20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr |
§ 35a Abs. 3 EStG |
Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung bei Sanierung zwischen 2020 und 2030 an Gebäuden, die älter als 10 Jahre sind und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden |
Anschaffungs- und zwei Folgejahre Abzug von je 7% der Kosten max. 14.000 EUR anschließend 1 Jahr Abzug von 6 % der Kosten max. 12.000 EUR |
§ 35c EStG |
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