Ladevorrichtungen (sog. Wallboxen) werden für jedes Elektrofahrzeug benötigt. Hierfür hat der Gesetzgeber erhebliche Vergünstigungen im Rahmen der Lohnabrechnung eingeführt. Sowohl die Überlassung als auch die Übereignung sind im Lohnbereich begünstigt. Ebenso wurden für die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber einige Vereinfachungsregelungen hinsichtlich des Auslagensatzes festgelegt. Bevor diese Varianten im Beitrag näher erläutert werden, erfolgt ein kurzer Blick auf das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, das die Begünstigung von Elektrofahrzeugen bis zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage nun auf Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € erweitert hat.

I. Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Der geldwerte Vorteil im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs kann berechnet werden anhand der 1 %-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises) oder der Fahrtenbuchmethode. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vergünstigungen bei der Erfassung des privaten Nutzungsvorteils rund um die Elektromobilität eingeführt

• Kürzung der Batteriekosten,

• Halbierung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung und

• Viertelung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung.

Eine Anwendung der entsprechenden Regelung hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung, der Höhe des Bruttolistenpreises und der Art des Elektrofahrzeugs ab. Bei der Viertelung der Bemessungsgrundlage ist im Rahmen des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine Erhöhung des maßgebenden Bruttolistenpreises auf 100.000 € erfolgt.

Für die Erhöhung der Einstiegsvoraussetzung des Bruttolistenpreises von 70.000 € auf 100.000 € gilt: Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.7.2025 vom Arbeitgeber bereits zur privaten Nutzung überlassen und ist der Bruttolistenpreis größer als 70.000 €, aber nicht größer als 100.000 €, bleibt es für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Hier gilt die Altregelung der Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin.

II. Ladevorrichtungen und Stromgestellung

Im Rahmen der Elektromobilität steht beim Gesetzgeber die zur Verfügungstellung von Ladestrom und Aufladeeinrichtungen (sog. Wallboxen) immer mehr im Fokus. In dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 wird zu verschiedenen Fragestellungen hinsichtlich deren steuerlicher Förderung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 29.9.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972).

Bezüglich des Ladestroms sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. unentgeltlich gestellter Strom oder Ladevorrichtung – steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG;

2. Übereignung und Bezuschussung von Ladevorrichtungen – Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.

III. Selbst getragene Stromkosten

Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Hierbei kann die Erstattung in folgenden Formen erfolgen:

• in Höhe der tatsächlichen Kosten (i. d. R. durch Nachweis) oder

• in Höhe einer Pauschale.

Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) können Pauschalen zugrunde gelegt werden. Die im BMF-Schreiben vom 26.10.2017 festgelegten monatlichen Pauschalen wurden ab dem 1.1.2021 erhöht (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, a. a. O., Rz. 23 f.):

1.1.2021 bis 31.12.2030

mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

30 € für Elektrofahrzeuge 70 € für Elektrofahrzeuge

15 € für Hybridelektrofahrzeuge 35 € für Hybridelektrofahrzeuge

1. Tatsächliche Kosten

Übersteigen die vom Arbeitnehmer getragenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die Pauschale, so können die nachgewiesenen höheren Kosten anstatt der Pauschale als Auslagenersatz steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Dabei wird dieser Vergleich je Kalendermonat betrachtet. Die höheren tatsächlichen Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen.

Nicht begünstigt ist dabei das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung.

2. Pauschalierung im Zusammenhang mit einer Ladevorrichtung

Es kann eine Pauschalierung für eine Ladevorrichtung (Wallbox) mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für folgende Fälle vorgenommen werden:

• unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen,

• Zuschüsse zu den laufenden Kosten der Ladevorrichtung.

In allen Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ist die Pauschalierung nur möglich, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

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