Gleicht das Finanzamt (FA) elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben (Finanzgericht Münster 24.10.25, 4 K 884/23 Ki; Rev. BFH X R 3/26).

Im Streitfall hatte die Meldebehörde den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch berücksichtigte. Die Arbeitgeberin nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. Gleichwohl veranlagte das FA den Kläger – ohne Datenabgleich – anhand der fehlerhaften Angaben zur Kirchenzugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen. Das FG hat nun entschieden, dass der Kläger in einem solchen Fall einen Anspruch auf Änderung oder Aufhebung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzungen aus § 175b Abs. 1 AO hat. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Belang.

Praxistipp: Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung des § 175b Abs. 1 AO im Verhältnis zu Meldebehörden, Bundes- und Landesfinanzbehörden. Zudem weicht das FG Münster hier von einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 5.1.2021 (10 K 1662/20, EFG 21, 1689) ab. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Rahmen der Revision positionieren wird.

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