Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde die Banküberweisung als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen mit Wirkung ab dem VZ 2025 gesetzlich normiert (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Zuvor waren auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Ausnahmen von der Banküberweisung können laut Gesetzesbegründung nur nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z.B. Krieg) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Die Finanzverwaltung hat nun mit zwei BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (BStBl. 2025 I S. 1772 und S. 1779) ihre bisherigen Anwendungsschreiben zu § 33a Abs. 1 EStG aktualisiert.

Im neuen Schreiben "Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG" werden im Wesentlichen die bisherigen Inhalte aus dem früheren Schreiben vom 6.4.2022 (BStBl. 2022 I S. 617), u. a. zu dem begünstigten Personenkreis, der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, den begünstigten Unterhaltsaufwendungen und den Nachweiserfordernissen, fortgeführt und aktualisiert. Dabei wird die bisherige Möglichkeit der Bargeldzahlungen gestrichen und durch den Begriff "Geldzuwendungen" ersetzt (Rz. 37).

In Fällen der Zugehörigkeit der unterhaltsberechtigten Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen kann lt. BMF regelmäßig ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen (Sachzuwendungen in Form von Unterkunft, Verpflegung und Hausrat) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (vgl. Rz. 1 unter Verweis auf R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR).

Das könnte Sie auch interessieren

Einkommensteuer | Déjà-vu 2009 - Geplanter Wechsel der Besteuerung von Kryptowerten von § 23 EStG zu § 20 EStG

Einkommensteuer | Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten in Niedersachsen (FinMin)

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig

Einkommensteuer | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.