Wenn Sie beim Finanzamt keine Einkommensteuererklärung einreichen, werden die Besteuerungsgrundlagen nach einer gewissen Zeit geschätzt. Gegen den vom Finanzamt dann folgenden Schätzungsbescheid kann man innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat einen Antrag auf schlichte Änderung stellen (§ 172 Abgabenordnung (AO)). Dabei reicht es jedoch nicht aus, lediglich anzugeben, um welchen Betrag man die Besteuerungsgrundlagen geändert haben möchte. Jedoch, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahre 2006, müsse im Änderungsantrag bereits in 'groben Zügen' erkennbar sein, auf welche Grundlage sich der Antrag stützt. Aber was ist mit 'in groben Zügen' genau gemeint? Das hatte das Niedersächsische Finanzgericht nun in einem Fall zu entscheiden. Der Sachverhalt: Die Eheleute Mustermann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, reichten aber für das Jahr 2017 keine Steuererklärung ein. Das Finanzamt setzte daher die Einkommensteuer nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist ging beim Finanzamt der Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids ein. Darin beantragten die Eheleute eine Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 Euro und fügten eine Steuerberechnung bei. Sie führten in dieser alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte auf. Die Steuererklärung für das Jahr 2017 erreichte das Finanzamt dann einen Tag später in einem gesonderten Brief – am Tag nach Ablauf der Antragsfrist. Anschließend lehnte das Finanzamt den Antrag auf Änderung mit Bezug auf das oben genannte BFH-Urteil ab. Die Steuererklärung sei außerhalb der Einspruchsfrist eingegangen und deshalb vom Finanzamt nicht zu beachten. Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts sahen das jetzt anders und führten in Bezug auf die nicht deutliche Formulierung des damaligen BFH-Urteils aus, dass die Einreichung der Steuererklärung für die Begründung des Antrags auf schlichte Änderung eines Schätzungsbescheides nach § 172 AO von der Rechtsprechung des BFH nicht verlangt werde. Vielmehr reiche es aus, dass ein Antrag gestellt werde, in dem gerade genau so detailliert benannt wird, was geändert werden soll, damit das Finanzamt mit der Arbeit an der Änderung beginnen kann. Die Richter verwiesen dabei auf eine analoge Regelung für das Klageverfahren im Rahmen der Finanzgerichtsordnung. Das Finanzamt musste den Antrag auf schlichte Änderung der Eheleute annehmen und auch ohne Steuererklärung eine erneute Berechnung der Einkommensteuer anhand der eingereichten Daten vornehmen. Abschließend entscheiden muss nun allerdings wieder der BFH, da die Revision gegen dieses Urteil zugelassen worden ist. In solchen Fällen sollte also auf diese Rechtsprechung verwiesen werden.