Wenn Sie beim Finanzamt keine Einkommensteuererklärung einreichen, werden die Besteuerungsgrundlagen nach einer gewissen Zeit ge­schätzt. Gegen den vom Finanzamt dann folgenden Schätzungsbescheid kann man innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat einen Antrag auf schlichte Änderung stellen (§ 172 Abgabenordnung (AO)). Dabei reicht es jedoch nicht aus, lediglich anzugeben, um welchen Betrag man die Besteuerungsgrundlagen geändert haben möchte. Jedoch, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahre 2006, müsse im Änderungsantrag bereits in 'groben Zügen' erkennbar sein, auf welche Grundlage sich der An­trag stützt. Aber was ist mit 'in groben Zügen' genau gemeint? Das hatte das Niedersächsische Finanzgericht nun in einem Fall zu entscheiden. Der Sachverhalt: Die Eheleute Mustermann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, reichten aber für das Jahr 2017 keine Steuererklärung ein. Das Finanzamt setzte daher die Einkommensteuer nach geschätzten Besteuerungsgrundla­gen fest. Einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist ging beim Fi­nanzamt der Antrag auf Änderung des Einkommensteuer­bescheids ein. Darin beantragten die Eheleute eine Festset­zung der Einkommensteuer auf 0,00 Euro und fügten eine Steuerberechnung bei. Sie führten in dieser alle Einkünf­te aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung so­wie sonstige Einkünfte auf. Die Steuererklärung für das Jahr 2017 erreichte das Finanzamt dann einen Tag später in einem gesonderten Brief – am Tag nach Ablauf der Antragsfrist. Anschließend lehnte das Finanzamt den Antrag auf Änderung mit Bezug auf das oben genannte BFH-Urteil ab. Die Steuererklärung sei außerhalb der Einspruchsfrist eingegangen und deshalb vom Finanzamt nicht zu beachten. Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts sahen das jetzt anders und führten in Bezug auf die nicht deutliche Formulierung des damaligen BFH-Urteils aus, dass die Einreichung der Steuererklärung für die Begründung des Antrags auf schlichte Änderung eines Schätzungsbe­scheides nach § 172 AO von der Rechtsprechung des BFH nicht verlangt werde. Vielmehr reiche es aus, dass ein Antrag gestellt werde, in dem gerade genau so detailliert benannt wird, was geändert werden soll, damit das Finanzamt mit der Arbeit an der Änderung beginnen kann. Die Richter ver­wiesen dabei auf eine analoge Regelung für das Klagever­fahren im Rahmen der Finanzgerichtsordnung. Das Finanzamt musste den Antrag auf schlichte Änderung der Eheleute annehmen und auch ohne Steuererklärung eine erneute Berechnung der Einkommensteuer anhand der eingereichten Daten vor­nehmen. Abschließend entscheiden muss nun allerdings wieder der BFH, da die Revision gegen dieses Urteil zugelassen worden ist. In solchen Fällen sollte also auf diese Rechtsprechung verwiesen werden.

Das könnte Sie auch interessieren

Sozialversicherung | Minijob: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht (Minijob-Zentrale)

Einkommensteuer | Auch hochpreisiges Wohnmobil Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Einkommensteuer | Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren

Steuererklärungen: Wann dürfen Vereine noch Papierformulare nutzen?

Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug für steuerfreie PV-Anlagen auch in 2022 möglich

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent in allen steuerlichen Belangen.