Zu Beginn dieses Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie die Arbeitszimmerkosten bei einem Zimmer und mehreren Nutzern anzusetzen sind. Der BFH urteilte, dass jeder Nutzer hat einen eigenen Anspruch auf den Höchstbetrag hat. Aktuell mussten die BFH-Richter nun in dem Fall entscheiden, wie bei einem Nutzer und mehreren Arbeitszimmern zu verfahren ist. In dem vorliegenden Fall wohnte der Kläger in Essen und unterhielt einen zweiten Wohnsitz in Osnabrück. Mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In seiner Steuererklärung erklärte er Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Essen von 1.783,05 € und für das Zimmer in Osnabrück von 791,28 € als Betriebsausgaben. Zum besseren Verständnis: Grundsätzlich gilt für die Kosten eines Arbeitszimmers ein Abzugsverbot. Nur wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können maximal 1.250 € pro Jahr als Ausgaben geltend gemacht werden.

Bildet das Zimmer darüber hinaus den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist ein unbegrenzter Abzug von Ausgaben möglich. Bei der Nutzung von zwei Zimmern wird das Kriterium 'Mittelpunkt' von vornherein auszuschließen sein. Theoretisch möglich wäre also ein beschränkter Ausgabenabzug in Höhe von insgesamt 1.250 €. Kann dies nun für jedes Zimmer geltend gemacht werden? Nun, der Gesetzeswortlaut im Einkommensteuergesetz spricht von „ein häusliches Arbeitszimmer“. Hierzu führten die BFH-Richter aus: „Der Betriebsausgabenabzug ist nicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, denn das Wort 'ein' ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen.“ Mit anderen Worten: Ein Steuerpflichtiger kann vom Grundsatz her die Kosten für mehrere Arbeitszimmer geltend machen (vorausgesetzt, für jedes Zimmer werden die Kriterien erfüllt).

Zu früh freuen sollte man sich jetzt aber nicht, da die BFH-Richter eine grundlegende Einschränkung gemacht haben. Sie erklärten, dass der Betriebsausgabenabzug durch den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt ist, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen. Mehr als 1.250 € kann man also nicht erhalten – egal, ob in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt, zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten oder in einem Zeitraum parallel mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten genutzt werden (können). Deshalb kann auch der Kläger nur 1.250 € als Betriebsausgaben ansetzen.

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