Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ist eine steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden verabschiedet und umgesetzt worden. Einer Rechtsverordnung, die die konkreten Mindestanforderungen enthält, hat der Bundesrat am 20.12.2019 ebenfalls zugestimmt. Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden nunmehr für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren (01.01.2020 bis 31.12.2029) durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als förderfähig eingestuft sind, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. In dem Kalenderjahr, in dem die Sanierungsarbeiten beendet werden, können die Sanierungskosten erstmals abgesetzt werden. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, maximal insgesamt 40.000 Euro, die über einen Zeitraum von drei Jahren direkt von der Steuerschuld abgezogen werden kann. Im ersten Jahr können sieben Prozent, also bis zu 14.000 Euro, im zweiten Jahr der gleiche Betrag und im dritten Jahr sechs Prozent, maximal 12.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Auch Kosten für ggfs. erforderliche Energieberater sind künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen berücksichtigungsfähig. Sie können bis zu 50 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzungen für den Steuerbonus sind, dass Haus oder Wohnung bei der Durchführung der energetischen Sanierung älter als zehn Jahre sind; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Die Förderung kann dabei auch für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden, der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt aber wie vorgenannt insgesamt 40.000 Euro. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und das ausführende Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Hier sollte darauf geachtet werden, dass das sanierte Objekt explizit in der Rechnung des Fachunternehmens benannt wird. Und, es sind nicht nur wie bei Handwerkerleistungen im privaten Haushalt die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten förderungswürdig.
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