Hier drei wichtigte Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) im Bereich der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

Keine Steuerermäßigung gibt es für die Kosten eines Hausnotrufsystems, das im Notfall „nur“ den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH 15.2.23, VI R 7/21 und VI R 14/21). Diese Entscheidung grenzt sich komplett von einem begünstigenden Urteil ab: Für ein hausinternes Notrufsystem innerhalb einer Seniorenresidenz wurde die Begünstigung zugelassen, da in diesem Falle über den Piepser unmittelbar eine Pflegekraft gerufen wurde (BFH 3.9.15, VI R 18/14).

Die Steuerermäßigung gibt es auch für Handwerkerleistungen, die jemandem in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung entstehen. Ein besonderes Nutzungsrecht verlange die Vorschrift nicht, nur eine Haushaltsführung ‒ und dass Kosten getragen wurden (BFH 20.4.23, VI R 23/21).

Klargestellt hat der BFH, dass auch Mietern die Steuerermäßigung zusteht, wenn sie die Aufwendungen anteilig über ihre Nebenkosten tragen (BFH 20.4.23, VI R 24/20). Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung, Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.16 (IV C 8 ‒ S 2296b/07/10003 :008) oder eine sonstige Abrechnungsunterlage, aus der sich die wesentlichen Angaben der Rechnung und eine unbare Zahlung ergeben.

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