Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen sowie weiteren Fördermaßnahmen informieren. Leider handelt es sich in diesen Zeiten nicht um einen Aprilscherz.

Steuerzahlungen
Wenn wir hier für Sie tätig werden sollen, sprechen Sie uns bitte an. Wir stellen alle Anträge und überwachen die Durchführung, brauchen aber dazu Ihren Auftrag.

1. Steuervorauszahlungen
:
Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können wir Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge dann zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.

2. Bis zum 31.12.2020 fällige Steuerbeträge:
Auf Antrag können fällige Steuerbeträge drei Monate zinslos gestundet werden. Der Nachweis ist vereinfacht. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnsteuer nicht stundungsfähig ist.

3.
Stundungsanträge:
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Stundung von Steuern im Rahmen des BMF-Erlasses vom 19.3.2020 bitte ich folgendes zu beachten:
Stundungsanträge können bei den Finanzkassen nicht bereits vorab für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern beantragt werden. Für eine Stundung bedarf es einer Fälligkeit eines Steueranspruchs (Hinweis auf § 222 Satz 1 AO). Anträge die für die Zukunft gestellt werden, können von den Finanzkassen nicht bearbeitet werden.

4. Erstattung der Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer (1/11)
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können einen Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2020 bzw. auf Verzicht der Erhebung der Sondervorauszahlungen im Billigkeitswege stellen. Um diesen Unternehmen zu helfen, sind auf gesonderten Antrag die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf null herabzusetzen. Der Unternehmer hat glaubhaft darzulegen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dieser Antrag gilt nicht als Verzicht auf die Dauerfristverlängerung, sie wird weiterhin gewährt.

Andere Abgaben

Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.

Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

a) Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.

b) Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.

c) Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

Kurzarbeit
Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit.

Wenn Sie sich ab dem Monat April in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit im April anzuzeigen. Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vorher nachgeholt werden. Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bei der Beantragung können wir Sie unterstützen, wir können aber weder die Anzeige noch den Antrag für Sie stellen. Die Berücksichtigung der genehmigten Kurzarbeit bei der Lohn- / Gehaltsabrechnung erledigen wir für Sie.

Förderung durch die Bremer Aufbau-Bank und die NBank
Die Förderprogramme zu den Soforthilfen können für Bremen bei der Bremer Aufbau-Bank und für Niedersachsen bei der NBank beantragt werden. Dazu gehören:

Bremer Aufbau-Bank Corona-Soforthilfe: Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten

Im Rahmen eines von der Senatorin für Wirtschaft neu aufgelegten Förderprogramms können Unternehmen in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 EUR im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 EUR erhalten. Die Unterstützung wird als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gewährt. Hierzu gibt es folgende Voraussetzungen:

a) Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. EURO Jahresumsatz
b) Hauptberuflich freiberuflich Tätige
c) Soloselbstständige
d) Keine Förderung von Unternehmen, die in der Fischerei, Aquakultur oder der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen seit mindestens 6 Monaten (seit 1.9.2019)

Um die Betroffenen in dieser Krise zu unterstützen, hat das Land Bremen in der Task-Force bei der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven - eine zentrale Anlaufstelle für Alle eingerichtet, die durch das Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

https://www.bab-bremen.de/stabilisieren/beratung/task-force.html

Niedersachsen Liquiditätskredit - Kredite für kleine und mittlere Unternehmen
Das Land stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen

Niedersachsen Soforthilfe Corona - Zuschüsse für Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen

Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Hierzu gibt es eine Staffelregelung:

  • bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro

Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden. Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.

https://www.soforthilfe.nbank.de/

Soforthilfe-Zuschüsse vom Bund
Der Bund hat ferner ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten zur Verfügung gestellt. Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Erhalten Sie bereits die Förderung Soforthilfe Corona des Landes Bremen oder Niedersachsen, dann können Sie ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragen, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist.

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkbl%C3%A4tter/Merkbl%C3%A4tter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-f%C3%BCr-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

Die Soforthilfen des Bundes werden jeweils über die Banken der Bundesländer (Bremer Aufbau-Bank / NBank) beantragt.

KfW-Sonderprogramm 2020
Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist bereits an den Start gegangen. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Ein Faktenblatt sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum KfW Sonderprogramm finden Sie unter den folgenden Links:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faktenblatt-kfw-sonderprogramm.pdf?__blob=publicationFile&v=8

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Ansprechpartner ist Ihre Haus­bank oder ein anderer Finanzierungs­partner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antrag­stellung bei der KfW ist nicht möglich.

Umsetzung von Homeoffice-Arbeitsplätzen bei KMU und Handwerk
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.

  • Auf der Beraterlandkarte finden Sie Ihr autorisiertes Beratungsunternehmen
  • Sie schließen mit diesem einen Beratervertrag
  • Das autorisierte Beraterunternehmen übernimmt die weiteren Schritte des Antragverfahrens und stellt den Förderantrag
  • Sobald die Bewilligung vorliegt, startet der Beratungs- und Umsetzungsprozess

https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-integrator.html

Von der Förderung können rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz oder einer Vorjahresbilanz von höchstens 20 Millionen Euro profitieren. Bei einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 Euro beträgt der Förderumfang maximal 30 Tage.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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