Mit einem ganz aktuellen Schreiben hat das BMF zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst (Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
"Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder
Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro) ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I S. 1269 ) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO )."Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. "
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.
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