Sonstige Leistungen, die ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer, den Leistungsempfänger, erbringt, hat nicht der leistende Unternehmer zu versteuern, sondern der Leistungsempfänger (sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 5 UStG). Ist der im Inland ansässige Leistungsempfänger dagegen kein Unternehmer, hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im Wege der regulären Steuerschuldnerschaft abzuführen.

Für den Bundesfinanzhof (BFH) ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. keine Voraussetzung dafür, den Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen. Die Person des Leistungsempfängers müsse aber hinreichend bekannt, d. h. identifizierbar sein, um ihn als Unternehmer ansehen zu können (BFH, Urteil v. 31.1.2024, V R 20/21, BFH/NV 2024 S. 737).

Hinweis: Dem BFH genügt es dabei nicht, dass dem leistenden Unternehmer bekannt ist, dass der Leistungsempfänger i.S.d. § 2 UStG beruflich oder gewerblich, also nachhaltig, tätig ist, um Einnahmen zu erzielen. Der leistende Unternehmer muss zusätzlich die "reale" Person kennen. Von der Finanzverwaltung wird dagegen regelmäßig die (gültige) USt-IdNr. für den Nachweis der Unternehmereigenschaft als maßgebend angesehen.

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