Diese Fragestellung erörtern wir kurz an zwei konkreten Sachverhalten.

Sachverhalt 1:

A unterhält eine Tierpension, in welcher Tierhalter ihre Haustiere (Hunde, aber auch Ziervögel) insbesondere, wenn sie urlaubsbeding abwesend sind, unterbringen können. A bringt die Tiere dabei nicht nur artgerecht unter, sondern verpflegt sie, säubert die Zwinger bzw. Volieren und sorgt im Bedarfsfall des Weiteren für eine tierärztliche Behandlung. Die Hunde werden von ihm dabei auch Gassi geführt. Zudem übernimmt er auch Hundeschulungen, wenn festzustellen ist, dass die Hunde noch Defizite haben, was ihre Verhaltensweisen anbelangt.

Lösung zu Sachverhalt 1:

Hier sind Elemente einer Grundstücksüberlassung (Zwinger, Volieren) sowie andere Leistungselemente (Fütterung, gesundheitliche Überwachung, Gassi-Gehen etc.) feststellbar. Insofern ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Dabei ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauches abzustellen, ob hiernach die einzelnen Faktoren der von A erbrachten Leistung so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicherer Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (Abschnitt 3.10. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Sodann ist zu prüfen, ob die Grundstücksüberlassung dieser Gesamtleistung noch das Gepräge gibt. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zur Anwendung gelangen.

Abstellend auf die Sicht eines Durchschnittverbrauchers ist hier festzustellen, dass A nicht nur eine Grundstücksfläche überlässt, sondern eine einheitliche Leistung als Leistungsbündel in Form einer sonstigen Leistung erbringt, denn er übernimmt auch die Fütterung der Tiere, wacht über deren Gesundheitszustand und geht mit den Hunden Gassi. Die einzelnen Leistungsfaktoren – Einzelleistungen – bilden für die Tierhalter (Sicht eines Durchschnittsverbrauchers), die ihre Haustiere gut versorgt wissen wollen, gerade das von ihnen gewünschte Gesamtleistungsbündel. Die bloße Bereitstellung einer Grundstücksfläche gibt dieser Gesamtleistung nicht das Gepräge, denn den Tierhaltern wäre nicht damit gedient, dass die Tiere lediglich irgendwo eingestellt wären und für deren Versorgung nicht Sorge getragen wäre. Somit greift hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht.

Sachverhalt 2:

C unterhält eine Tennissporthalle, die er an verschiedene Personen kurzfristig zum Spiel derart vermietet, dass stundenweise die Spielfelder zur Verfügung stehen. Dabei gibt es einen Hallenwart, der nicht nur die einzelnen Personen den Spielfeldern zuweist und die Einhaltung der gebuchten Zeiten überwacht, sondern auch für die Spieler Bälle und Schläger zur Verfügung hält. Weiterhin haben die Besucher auch die Möglichkeit, einen Sauna- und Fitnessbereich mit entsprechenden Sportgeräten bzw. Ballwurfmaschinen zu Trainingszwecken zu benutzen und es steht eine Gastronomie zur Verfügung.

Lösung zu Sachverhalt 2:

Auch hier liegt wiederum aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers eine einheitliche Leistung vor, die über die bloße Raummiete hinausgeht, denn es wird gerade zusammengesetzt aus mehreren Faktoren das Betreiben des Sports auch unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Aspekts, nämlich dass man nach einem Tennisspiel noch in der Gastronomie gesellig zusammensitzen kann, ermöglicht. Unter Beachtung der Befreiungsvorschrift von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 MwStSystRL, die eng auszulegen ist, kommt auch hier § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht zur Anwendung.

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