Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Dies hat der BFH mit Urteil vom 17.08.2023 (Az. V R 12/22) entschieden.
Hintergrund: Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt: Der Kläger berechnete Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Mit Wertstellung zum 31.12.2019 erhielt er umsatzsteuerpflichtige Umsätze i.H. von rund 30.500 Euro (netto) auf seinem Konto. Buchungstag war der 02.01.2020. Im Rahmen einer für das 2. Halbjahr 2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigte das FA diese Umsätze im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2019, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben, also vereinnahmt, worden seien.
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er im Streitjahr 2019 noch nicht über die Beträge verfügen habe können. Erst bei Buchung auf dem Bankkonto am 02.01.2020 sei das der Fall gewesen. Die Wertstellung auf den 31.12.2019 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers. Für das Vorliegen der Gutschrift ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.
Erfolgt - wie im Streitfall - die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann.
Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG unbeachtlich. Denn maßgeblich ist, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann. Dies erfordert die Verfügungsmöglichkeit über den gutgeschriebenen Betrag und nicht nur eine auf die Zinswirksamkeit bezogene Wertstellung.
Über das Umsatzsteuerrecht kommt dieser Entscheidung auch Bedeutung für die Ertragsteuern zu. Da sich die Kriterien zur Bestimmung der Vereinnahmung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG sowie des Zuflusses i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG weitgehend decken, dürfte auch bei Überschusseinkünften - oder anderen einkommensteuerlichen Tatbeständen, die sich nach dem Zu- und Abflussprinzip richten - allein die Kontogutschrift maßgeblich sein.