Sozialversicherungsrecht | Die sog. Märzklausel
Die Märzklausel ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt. Sie spielt eine wichtige Rolle im Sozialversicherungsrecht. Denn einmalige Sonderzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, müssen unter bestimmten Voraussetzungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Im Normalfall ist für Sonderzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze…
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