Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob sog. Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer nach dem Umsatzsteuerrecht sind. Der BFH hat das verneint und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Demnach erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Im Streitfall ging es um Lizenzgebühren für Patente. Das Urteil hat allerdings auch für Grundstücksgemeinschaften im Immobilienbereich große Bedeutung. Der Sachverhalt: Eine Gemeinschaft aus drei Ärzten hatte verschiedene Patente entwickelt, deren Nutzung einer Kommanditgesellschaft (KG) gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlassen wurde. Die Zahlung dafür sollte durch unmittelbare Überweisung auf die von den Lizenzgebern, den drei Ärzten, bezeichneten Bankkonten zu fest im Vertrag vereinbarten Anteilen erfolgen. Die KG erstellte als Leistungsempfängerin jährliche Gutschriften, die an den jeweiligen Erfinder adressiert waren, seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz (19%) auswiesen. Jedem der Ärzte wurde ein entsprechender Betrag auf sein angegebenes Konto überwiesen. Die KG war der Auffassung, dass die einzelnen Ärzte die Leistenden seien. Mit dem Finanzamt entstand dann Streit, ob der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die aus den Ärzten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht die Unternehmerin sei, die die Leistungen gegenüber der KG erbracht habe, weil sie nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Der einzelne Arzt habe daher seine steuerpflichtigen Umsätze zu versteuern. Der BFH folgte dem. Im Umsatzsteuerrecht bestimmen sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Das maßgebliche Rechtsverhältnis besteht bei einer Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu den einzelnen Gemeinschaftern. Zivilrechtlich kommt es mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zwingend zu einer Zuordnung zum Gemeinschafter, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten ist. Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind. Es liegen damit zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Diese BFH-Entscheidung dürfte für alle Bruchteilsgemeinschaften – häufig auch Grundstücksgemeinschaften als Vermieter – von Bedeutung sein, da diese nun prüfen müssen, wer umsatzsteuerlich der Unternehmer ist: die einzelnen Gemeinschafter oder ausnahmsweise die Gemeinschaft. Für die Praxis bleibt noch die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten.
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