Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Bruttolistenpreises von 38.500 Euro) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Dabei war zu beachten, dass es im Streitfall nicht um eine zusätzlich zum Barlohn gewährte Fahrzeuggestellung ging, sondern um eine auf den Lohnanspruch anzurechnende Gestattung der privaten Kraftfahrzeugnutzung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Das FG Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an.

Zwar sei diese Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprechen im vorliegenden Fall Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Insbesondere könne auch nicht mit entsprechenden Recherchen im Internet festgestellt werden, ob Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal zur privaten Nutzung überlassen werden würden oder ob eben auch geringfügig Beschäftigte in den Genuss kommen könnten. Allerdings hat das betroffene Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass entsprechende Fälle unter Verweis auf das anhängige Verfahren mit einem Einspruch offen gehalten werden sollten.

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