Mit Urteil vom 20.06.2023 (Az. IX R 8/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Eltern ihren Kindern über einen befristeten Nießbrauch an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen können, die die Kinder dann aus eigenem Recht erzielen.
Der IX. Senat des BFH musste entscheiden, ob ein befristeter Nießbrauch an einem vermieteten Objekt zu Gunsten Minderjähriger dazu führt, dass diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, und ob es in diesem Zusammenhang unschädlich ist, wenn die Mieterin – im Urteilsfall eine GmbH – von den Nießbrauchsbestellern beherrscht wird. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere zu § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, dessen Voraussetzungen er als nicht erfüllt anseht, wenn über die Verlagerung der Einkunftsquelle hinaus kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.
Im Urteilsfall klagte eine Nießbrauchsgemeinschaft bestehend aus zwei zum Zeitpunkt der Begründung eines Zuwendungsnießbrauchs Minderjährigen. Die Eltern der Nießbrauchsberechtigten erwarben 2015 ein bebautes Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2. Ein Teil des Grundbesitzes war an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Vater bzw. später die Mutter der Nießbrauchsberechtigten war. Mit Vertrag vom 1.12.2015 vermieteten die Eltern das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu großen Teilen weitervermietete. Der von der GmbH zu leistende Mietzins betrug zunächst 4.000 Euro pro Monat (netto), später 4.200 Euro; dem standen Untermieteinnahmen der GmbH i.H. von 3.000 Euro pro Monat gegenüber. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags war bis zum 31.12.2023 vertraglich ausgeschlossen.
Mit notariellem Vertrag vom 29.7.2016 räumten die Eltern den Nießbrauchsberechtigten einen befristeten grundbuchrechtlich abgesicherten Nießbrauch für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2023 unter Einbindung eines Ergänzungspflegers ein. Das beklagte Finanzamt lehnte gleichwohl die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung bei den Nießbrauchsberechtigten ab und rechnete diese vielmehr den Eltern zu. Gegen den Ablehnungsbescheid für die begehrte Feststellung der Vermietungseinkünfte auf Ebene der Nießbrauchsgemeinschaft legten die Kläger erfolglos Einspruch ein; die anschließende Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg blieb ebenfalls erfolglos (Urteil v. 21.3.2022 - 16 K 4112/20). Der IX. Senat des BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Finanzgericht zurück.
Der IX. Senat des BFH betont in seiner Entscheidung, dass ein Zuwendungsnießbrauch an Minderjährige zu einer Zurechnung der auf der Grundlage des Nießbrauchs erzielten Einkünfte führt, wenn zu ihren Gunsten ein – vorliegend unstreitiges – zivilrechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Nießbrauchsberechtigten im Außenverhältnis als Vermieter auftreten oder in die Vermieterstellung eingerückt sind, was im Urteilsfall ebenfalls zutraf, denn die GmbH hat, vertreten durch den Geschäftsführer, dem Wechsel in der Person des Vermieters zugestimmt.
Der IX. Senat hatte zudem keine Bedenken hinsichtlich der Fremdvergleichbarkeit des Mietvertrags zwischen den Nießbrauchsberechtigten und der GmbH und erkannte – anders noch als das Finanzgericht – keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO. Durch die befristete Verlagerung der Einkunftsquelle erzielen die Eltern keinen weiteren Vorteil.
Anders ist dies, wenn die Eltern das Objekt – insbesondere für betriebliche Zwecke – zurückmieten, denn auf diese Weise kann es zu einem Werbungskostenabzug der selbstgenutzten Immobilie kommen. Wird das übertragene Objekt an fremde Dritte vermietet, ist dies anzuerkennen, selbst, wenn die Nießbrauchsbesteller auf diese Weise bestehende Unterhaltspflichten erfüllen wollen. Aus Sicht der Nießbrauchsbesteller entsteht zudem kein weiterer steuerlicher Vorteil, denn die GmbH als Mieterin konnte auch in der vorherigen Konstellation die Miete als Betriebsausgaben geltend machen. Auf die Frage, ob es sich bei der GmbH im Verhältnis zu den Beteiligten um einen fremden Dritten handelt, kommt es aus Sicht des BFH nicht an, denn die Bestellung eines befristeten Nießbrauchs ist der gesetzlich vorgesehene Weg für die Zuwendung der Einkunftsquelle.