Nach Auffassung des Bundesfinanzministerium (BMF) kann die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gem. § 35c EStG bei mehrteiligen Maßnahmen trotz vorliegender Teilrechnungen erst beansprucht werden, wenn die Leistung vollständig durchgeführt worden ist und die steuerpflichtige Person eine Schlussrechnung erhalten hat. Unklar ist, wie bei Ratenzahlungen zu verfahren ist. Zu dieser Frage ist jetzt ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (unter dem Az. IX R 31/23).
Hintergrund: Erstrecken sich umfassende energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden über mehrere Jahre, stellt sich die Frage: Wann kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden?
In dem einschlägigen Schreiben des BMF aus dem Jahr 2021 heißt es hierzu: Die Steuerermäßigung ist – abweichend vom Abflussprinzip – erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wird. Das sei erst dann der Fall, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Die Leistung muss vollständig durchgeführt worden sein. Die steuerpflichtige Person muss eine Schlussrechnung erhalten haben. Und der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt worden sein. Das soll nach der strengen Sichtweise der Verwaltung sogar dann gelten, wenn bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von dem Steuerpflichtigen beglichen wurden. Immerhin ist die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten unschädlich, wenn diese für die tatsächliche Reduzierung der Emissionen nicht hinderlich sind.
Offen ist derzeit aber eben, wie bei Ratenzahlungen zu verfahren ist. Die Steuerpflichtigen ließen sich durch einen Handwerksbetrieb im Jahr 2021 eine neue Heizung in ihrem Eigenheim einbauen. Sie vereinbarten eine monatliche Ratenzahlung. Beginnend ab 2021 bis 2024. Das Finanzamt wollte die Förderung offenbar erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021. Das Finanzgericht München folgte in seinem Urteil vom 8.12.2023 der Argumentation der Finanzverwaltung.
Ob dies zutreffend ist, muss nun der IX. Senat des BFH klären. Wirtschaftlich betrachtet darf es doch eigentlich keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger ein Darlehen bei seiner Bank aufnimmt und den Rechnungsbetrag damit vollständig begleicht oder ob er das Darlehen sozusagen von seinem Handwerker gewährt bekommt. Aber, warten wir ab, wie die höchsten deutschen Steuerrichter das beurteilen.