Die Abzugsfähigkeit des häuslichen betrieblichen und beruflichen Arbeitszimmers wurde ab dem VZ 2023 neu geregelt.

Ab 2023 ist ein Abzug als Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Für Mittelpunktfälle bleiben die Aufwendungen damit - wie bisher - weiterhin in voller Höhe abziehbar.

Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen wurde ein Wahlrecht, nämlich der pauschale Abzug ohne weitere Nachweise von höchstens 1.260,00 Euro nach Nummer 6b Satz 3 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen (Jahrespauschale) eingefügt.

Für Tage, an denen der beruflichen Tätigkeit überwiegend von der häuslichen Wohnung aus nachgegangen wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ab 2023 eine Tagespauschale von 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) (entspricht 210 Tage) in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Sofern das häusliche Arbeitszimmer ab 2023 nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, kann für die angefallenen Arbeitszimmeraufwendungen ab 2023 auch nur noch die Tagespauschale steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis: In den Fällen der Tagespauschale muss aber zwingend ein täglicher Nachweis über die überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geführt werden. Es müssen also schriftliche Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen geführt werden, was bei nicht Vorliegen solcher, zwingend zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen wird.

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