Als Verein müssen Sie die Abzugsteuer für ausländische Künstler und Sportler (§ 50a EStG), die im Inland z.B. Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals aufführen, nicht abführen, wenn die Einkünfte steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ darstellen, bei dem von Ihnen engagierten Personen also die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.10.2023, Az. I R 35/21, entschieden.
Die Entscheidung ist „janusköpfiger Natur“. Der BFH stellt nämlich auch klar, dass das im Einzelfall für den Auftraggeber schwer festzustellen ist, weil ihm meist nähere Kenntnisse über Einzelheiten und Gesamtheit der wirtschaftlichen Betätigungen seines Vertragspartners und die von ihm verfolgten Absichten fehlen. Insbesondere weist z. B. nicht schon die Tatsache, dass Künstler öffentlich gefördert werden, auf eine fehlende Gewinnerzielung hin.
Wichtig: Für Sie als Auftraggeber (z.B. Sportverein oder Kultureinrichtung) ist das problematisch, weil Sie im Zweifel für die Abführung der Steuer haften. Für eine Reihe von Ländern bestehen zwar Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die eine Rückerstattung oder Verrechnung der Abzugsteuer vorsehen. Ein Verzicht auf den Steuerabzug ist aber auch dort ausgeschlossen. Sie müssen also im Zweifel immer aussagekräftige Unterlagen zusammentragen, um nachweisen und argumentieren zu können, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
Das könnte Sie auch interessieren
Einkommensteuer | Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten in Niedersachsen (FinMin)
Einkommensteuer | Eckpunkte für eine Steuerreform 2027
Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
Einkommensteuer | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Einkommensteuer | Ausbildungs- vs. Fortbildungskosten
Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.