Der Bundestag hat am 30.9.2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 28.9.2022 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 7.10.2022. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist zusätzlich eine Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen eingefügt worden, auf die im Beitrag näher eingegangen wird.

Das Gesetz sieht zum einen zur Abfederung der Belastung durch die gestiegenen Gaspreise eine vorübergehende Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz auf 7 % vor (§ 28 Abs. 5 UStG). Die Umsatzsteuersatzreduzierung gilt für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024. Darüber hinaus sinkt der Umsatzsteuersatz auf Fernwärme ebenfalls vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 auf 7 % (§ 28 Abs. 6 UStG).

Zum anderen können Arbeitgeber – müssen aber nicht (Wahlrecht) – nach § 3 Nr. 11c EStG Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Die Anwendung der neuen Befreiungsregelung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG ist eine „echte“ Steuerbefreiung; solche Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer i. S. des EStG. Durch den Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft nach dem EStG kann sie auch bei (sozialversicherungsfreien) Gesellschafter-Geschäftsführern und pauschal besteuerten, kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern i. S. des § 40a Abs. 1 EStG sowie geringfügig entlohnten Mitarbeitern i. S. des § 40a Abs. 2 EStG und bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer i. S. des § 40a Abs. 7 EStG zur Anwendung kommen.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu Arbeitslohn oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Arbeitslohn liegt vor, wenn hierfür ein überzeugender betrieblicher Grund vorliegt. Liegt kein überzeugender betrieblicher Grund vor, soll eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sein. Wird den weiteren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichprämie geleistet und erhält auch der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche Leistung, dürfte von einer betrieblichen Veranlassung auch für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen sein. Dies dürfte nur dann nicht gelten, wenn die Arbeitgeberleistungen der Höhe nach unverhältnismäßig sind (z. B. 3.000 Euro zugunsten des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und 100 Euro an die weiteren Mitarbeiter).

Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um eine Arbeitgeberleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt. Hierzu dürfte eine Aufführung in einer entsprechenden Lohnart ausreichend sein. Wird diese Voraussetzung erfüllt, liegt Arbeitslohn vor, der unter den weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei bleibt.

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