Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt mit einer neuen Musterklage prüfen, ob Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen dürfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt (FA) erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben aus 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim FG Berlin-Brandenburg. Hierzu führt der BdSt weiter aus, dass die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben.

Das FG Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich. Das FG Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten, entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der BdSt, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das FA die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.

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