Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten
Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung (FG
Köln, Urteil v. 20.4.2023 - 1 K 1234/22).
Sachverhalt: Die
Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der
Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 € anzumieten. Einigen
Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als
geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern
ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1
%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte
Stellplatzmiete ab.
Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung,
dass die Mietzahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert
nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den
Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der
Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten - anders als die Anmietung eines
Stellplatzes am Wohnort - nicht erforderlich für die dienstliche
Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige
Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten
Beträge bei der Klägerin nach.
Die hiergegen gerichtete Klage
hatte Erfolg: Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehlt an einer
Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für
das Vorliegen von Arbeitslohn.
Die Stellplatzmiete mindert
bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der
Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt
unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig
geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel
oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.
Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das
Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim BFH
anhängig ist. Somit steht eine finale Entscheidung noch aus.
Entsprechende Verfahren sollten unter Verweis auf das anhängige
Verfahren offen gehalten werden.
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