Nach dem Erbfall sind nur wenige Maßnahmen denkbar, mit denen die Erbschaftsteuer „optimiert“ werden kann. Zu diesen postmortalen Gestaltungsmaßnahmen gehören insbesondere die Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie die Vereinbarung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung dieser Ansprüche. Ansonsten gilt, dass die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung vor allem die Zeit vor dem Erbfall betrifft und bereits dann umfassende Regelungen getroffen und Planungen umgesetzt werden sollten.

Nach dem Erbfall sind nur wenige Maßnahmen für eine Erbschaftsteueroptimierung denkbar. Im Grundsatz sollte dieses Ziel bereits durch geeignete Maßnahmen zu Lebzeiten erreicht werden.

Ziele dieser Gestaltungen sind insbesondere die Verteilung des Vermögens auf mehrere Personen, insbesondere auch die Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge der §§ 16 , 17 ErbStG, der Steuersatzschwellen des § 19 ErbStG und die Vermeidung der mehrfachen (unentgeltlichen) Übertragung des Vermögens innerhalb eines kürzeren Zeitraums.

Eine Möglichkeit der Steuergestaltung zur Optimierung der Erbschaftsteuer nach dem Tod des Erblassers ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Dabei kann ggf. auch der Zeitpunkt der Steuerentstehung gezielt beeinflusst werden.

Auch kann die Zahlung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche eine Gestaltung sein.

Daneben kann die Steuer auch durch die Ausschlagung der Erbschaft und/oder (Nicht-)Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen optimiert werden.

Es bestehen einzelne postmortale Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sich die Höhe der Erbschaftsteuer auch nach dem Tod noch optimieren lässt oder das gewünschte, aber nicht mehr umgesetzte Ziel der Nachfolgeregelung noch herbeigeführt werden kann. Diese Möglichkeiten bestehen insbesondere dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt oder ein sog. Berliner Testament abgeschlossen haben. Im Idealfall sollte in die Berliner Testamente vorab eine Klausel aufgenommen werden, wonach eine Geltendmachung des Pflichtteils im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten unschädlich ist. Sollte eine Ausschlagung der Erbschaft als Möglichkeit zur Steuergestaltung in Betracht kommen, muss aufgrund der dafür notwendigen Ausschlagung und damit verbundenen zeitlichen Grenzen schnell reagiert werden.

Um eine für seine Zwecke zielgerichtete Gestaltung erlangen/erreichen zu können, sollten unbedingt Beratungsleistungen von Notaren/Rechtsanwälten sowie Steuerberatern eingeholt werden.

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