Ca. 3,2 Mio. geführte Familienunternehmen stehen für Arbeitsplätze in Deutschland. In vielen Fällen kann eine ungeregelte oder fehlerhafte Nachfolge mit dem wichtigen Ziel der Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzschaffung und dem Erhalt des Familienunternehmens als Einkunftsquelle der Familie kollidieren.
In diesem Umfeld stehen ca. 1,9 Mio. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Was passiert aber aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht beim Tod eines GmbH-Gesellschafters? Hierzu ein kurzer Überblick.
Eine GmbH wird durch den Tod eines (Allein-)Gesellschafters einer GmbH nicht aufgelöst. Die Geschäftsanteile sind vielmehr frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Erben mehrere Personen, bleibt der zu vererbende Geschäftsanteil ungeteilt und wird einheitlich verwaltet. Daher sind Stimm-, Mitverwaltungs- und Vermögensrechte einheitlich auszuüben. Eine Mehrheit zu schaffen, kann je nach Verteilung der Erbanteile problematisch sein. Aber auch eine schnelle Auseinandersetzung oder eine Erbteilungsklage sind langwierige Verfahren.
Steuerrechtlich führt der Tod eines Gesellschafters nicht zu einer „fiktiven“ Anteilsveräußerung. Vielmehr tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft im Sinn der sog. Fußstapfentheorie an die Stelle des Erblassers (vgl. § 45 AO).
Betriebsaufspaltungsfälle können zur Aufdeckung stiller Reserven führen, wenn Gegenstände des Besitzunternehmens auf Nichtgesellschafter durch den Tod übergehen. In Fällen der Betriebsaufspaltung muss auf die testamentarischen Regelungen besonderes Gewicht gelegt werden.
War der verstorbene Gesellschafter zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt, liegt grds. begünstigungsfähiges Vermögen im Sinn des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vor. Die Vererbung des GmbH-Anteils ist deshalb vor Anwendung der persönlichen Freibeträge zu 85 % oder ggf. sogar zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit (§§ 13 a u. 13b ErbStG).
Problematische Situationen für die Gesellschaft nach dem Tod eines oder ihres einzigen Gesellschafters können durch gesellschaftsvertraglich vereinbarte vorrangige Einziehungs- und Abtretungsklauseln vermieden werden. Die von den Gesellschaftern zu Lebzeiten eingegangenen gesellschaftsvertraglichen Bindungen können durch letztwillige Verfügungen nicht beseitigt oder geändert werden.
Sowohl im Fall der Abtretung als auch in dem der Einziehung gegen Abfindung liegt aus Sicht der Erben eine steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 EStG vor. Jeder Miterbe hat den auf ihn entsprechend seiner Erbquote entfallenden Teil zu versteuern.
Erbschaftsteuerlich muss bei Begünstigung die Behaltensregelung (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG) beachtet werden.
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