§ 10 ErbStG bestimmt den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb. Dabei sieht die Regelung vor, dass als solcher die Bereicherung des Erwerbers gilt, soweit sie nicht aufgrund der sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiungen u. a. der §§ 13, 13a, 13c, 13d, 16 und 17 ErbStG steuerfrei ist. Bei Erwerben von Todes wegen sind von diesem Betrag die nach den § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zur Frage, welche Aufwendungen dabei die Bereicherung des Erwerbs mindern dürfen, liegen zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte bereits vor, weitere Verfahren sind anhängig. Zuletzt hat der BFH in dem Verfahren II R 30/19 gezeigt, welche Aufwendungen nach § 10 Abs. 5 ErbStG auch abzugsfähig sein können. Dabei ist im Zusammenhang mit den Nachlassverbindlichkeiten stets auch § 10 Abs. 6 ErbStG zu berücksichtigen, der durch das „JStG 2020 “ modifiziert wurde, und zu erheblichen Einschränkungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen führen kann, jedenfalls die Veranlagung der Erbschaftsteuer deutlich erschweren wird.

Die Kernaussagen lauten:

Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese abzugsfähig sind.

§ 10 Abs. 5 ErbStG definiert, welche Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Neben den Erblasserverbindlichkeiten sind die Erbanfallschulden und Erbfallkosten zu unterscheiden. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, diese sind von den abziehbaren Nachlassregelungskosten abzugrenzen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Nachlassverwertung, sofern diese außerhalb der Erbauseinandersetzung anfallen.

Zu den Nachlassregelungskosten können dabei auch Steuerberatungskosten gehören, aber auch Kosten für die Räumung und die Auflösung des Haushaltes des Erblassers.


Zu beachten ist des Weiteren, dass der Pauschbetrag i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lediglich einmal je Erbfall zum Ansatz kommt, so dass eine Aufteilung notwendig sein kann.

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Nachlassverbindlichkeiten ist auch § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten, der durch das „JStG 2020 “ zulasten der Steuerpflichtigen geändert wurde.

Ob Aufwendungen, die steuerlich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen (oder auch der Schenkung stehen) steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von deren Verursachung, ihrem Anlass ab. Im Grundsatz gilt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig sind, die durch den Erbanfall entstehen (wie z. B. Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteile) oder anlässlich des Todes auf den Erben übergehen (wie die Erblasserschulden). Dabei können alle Aufwendungen steuerlich abgezogen werden, die mit der Nachlassverwertung im Zusammenhang stehen, soweit diese auf eine Erbauseinandersetzung, also Nachlassteilung, gerichtet ist. Hier kann die Abgrenzung zur Nachlassverwaltung und anschließenden Verwertung des Nachlasses fließend sein. Diese Kosten können nicht abgesetzt werden. Maßgeblich wird die Begründung sein, warum die Kosten angefallen sind.

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