Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. Damit sind nunmehr auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers als Minderung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen. Bislang war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird. Im ersten Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer sämtliche Kraftstoffkosten für den überlassenen Dienstwagen getragen und begehrte den Abzug dieser als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung. Diese Minderung des geldwerten Vorteils ist auf maximal 0 Euro möglich; die übersteigende Kostentragung wirkt sich auch nicht als Werbungskosten aus. Im zweiten Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil war. Den überschießenden Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend – jedoch ohne Erfolg. Ein geldwerter Nachteil kann nach Auffassung des BFH bei solchen Konstellationen allerdings nicht entstehen. Ein verbleibender „Restbetrag“ kann daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen kommt in beiden Fällen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. Diese BFH-Auffassung hat damit seine bisherige restriktive Auffassung insoweit aufgegeben und widerspricht damit der bisherigen Verwaltungsauffassung. Arbeitgeber sind im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zur Haftungsvermeidung gut beraten, sich an den bisherigen Verwaltungsbestimmungen zu orientieren. Der Arbeitnehmer kann seinerseits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Minderung des geldwerten Vorteils beantragen.

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