Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Der Kläger war ein Verein zur Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS). Der BDS ist ein Schießsportverband und als gemeinnützig anerkannt. Auch das IPSC Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Der Vereinsvorsitzende beantragte für den Kläger die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a der Abgabenordnung (AO). Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab und führte aus, beim IPSC Schießen handele es sich nicht um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte, die Allgemeinheit fördernde Sportart. Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Mit seiner Revision wandte sich das FA gegen das Urteil des FG an den Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. IPSC-Schießen ist danach Sport im Sinne der Abgabenordnung und verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Der Begriff "Sport" umfasst dabei solche Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Vorausgesetzt wird daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Die BFH-Richter führten aus, dass das IPSC-Schießen beide Alternativen der körperlichen Ertüchtigung erfüllen würde. Es sei auch nicht aus anderen Gründen als allgemeinwohlschädlich anzusehen. Die Satzung des Klägers würde weder einen Verstoß gegen die Grundrechte noch gegen die allgemeine Rechtsordnung enthalten. Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus vermutlich Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
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