Wenn Grundstücke sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, stellt sich die Frage, wie Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind. Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem aktuell entschiedenen Fall geklärt, auf welche Weise dabei Außenflächen - wie zum Beispiel Pkw-Stellplätze - zu berücksichtigen sind. Sachverhalt: Die Klägerin als Eigentümerin zweier mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauter Grundstücke vermietete neben den Gebäuden auch Pkw-Stellplätze. Die Stellplätze wurden zum Teil umsatzsteuerfrei und zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Klägerin ging bei ihrer Vorsteueraufteilung von einem einheitlichen Flächenschlüssel unter Einbeziehung von Gebäudeflächen und der Außenstellplätze aus. Das Finanzamt (FA) bezog hingegen die Außenstellplätze nicht in die Vorsteueraufteilung für das Gebäude ein, so dass sich bei Anwendung des Flächenschlüssels eine von der Erklärung abweichende Vorsteuerabzugsquote ergab, die das FA mit Steuerbescheid festsetzte. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Die BFH-Richter folgten der Sichtweise der Finanzverwaltung. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes beurteilt sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen, die verschiedenen Zwecken dienen. Deshalb können etwa Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zusammengefasst werden, da sie i.d.R. nicht miteinander vergleichbar sind. Etwaige Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich – wie im Streitfall - innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen. Im Hinblick auf die eigenständige Regelung im Umsatzsteuergesetz kommt es auf die von der Klägerin aufgeführten ertragssteuerrechtlichen Gesichtspunkte nicht an. Die BFH-Richter bestätigten somit die vom FA vorgenommene Aufteilung der Flächen ohne Einbeziehung der Pkw-Stellplätze. Maßgeblich sind also die Flächen einer vergleichbaren Nutzung. Dies ist grundsätzlich bei Flächen im Gebäude nicht der Fall – das war bisher schon so –, aber auch nicht bei Flächen innerhalb und außerhalb des Gebäudes. Insoweit hat der BFH für Klarheit gesorgt: Der Aufteilungsschlüssel beurteilt sich vorrangig nach den Flächen im Gebäude.
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