Nicht selten gestaltet sich die Sachverhaltsermittlung durchaus aufwendig und zeitraubend, ohne dass es letztlich trotz umfassender Mitwirkung der Steuerpflichtigen und Ermittlungen der Finanzbehörde zur zweifelsfreien Feststellung eines der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalts kommt. Folge dieser Situation sind nicht selten sich über Jahre hinziehende Rechtsstreite mit ungewissem Ausgang. Um das vermeiden zu können hat die Finanzverwaltung ausdrücklich einen Ermessensspielraum, zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der sog. tatsächlichen Verständigung die Annahme eines bestimmten Sachverhalts oder eine bestimmte Sachbehandlung zu vereinbaren. Die ist auch durch ständige Rechtsprechung zulässig. Ziel ist dabei nicht, eine bestimmte Steuer auszuhandeln, sondern Besteuerungsgrundlagen einver­nehmlich festzustellen und insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahre 2008 hat dieses ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Durchführung Stellung genommen. Eine tat­sächliche Verständigung kommt dabei nach Ansicht des BMF insbesondere in Fällen in Betracht, in denen die Finanzverwaltung einen Schätzungs-, Bewertungs-, Beurteilungs- oder Beweiswürdigungsspielraum hat. Voraussetzung ist im­mer, dass eine genaue Ermittlung des jeweiligen Sachver­halts entweder nicht oder nur mit sehr großem Arbeits-/Zeitaufwand möglich ist. Hinsichtlich des Inhalts der tatsächlichen Verständigung stellt das BMF keine allzu großen Hürden auf. Es ist vollkommen ausreichend, wenn die Übereinkunft „in einfacher, aber beweissicherer Form unter Darstellung der Sachlage“ schriftlich festgehalten und von den Beteiligten aus Beweisgründen unterschrieben wird. In dieser Niederschrift muss des Wei­teren in eindeutiger und zweifelsfreier Form auf die Bin­dungswirkung der tatsächlichen Verständigung hingewiesen werden. In einem aktuellen Schrei­ben aus April 2019 nimmt das BMF nun eine Ergänzung für den Fall vor, dass auf Seiten der Behörde der für die Entscheidung zuständige Beamte nicht mitgewirkt hat. Dann soll in dem Dokument über den Abschluss der Vereinbarung zusätzlich der Hinweis aufgenommen werden, „dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist.“ Darüber hinaus wurde festgelegt, dass korrespondierend dazu auch dem Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. Hierauf sollte in solchen Fällen geachtet werden.

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