Die Richter des Hessischen Finanzgerichts (FG) hatten über ein aktuelles Verfahren zu entscheiden, welches sich mit dem nachhaltig ausgeübten Handel von Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay und deren steuerlichen Folgen auseinanderzusetzen hatte. Dem Verfahren lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Streitzeitraum 2009 bis 2013 bei Haushaltsauflösungen diverse Gegenstände gekauft und versteigerte diese nachfolgend bei eBay. Nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung erzielte sie im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von 40.000 Euro (577 Auktionen), im Jahr 2010 70.000 Euro (1057 Auktionen), im Jahr 2011 90.000 Euro (628 Auktionen), im Jahr 2012 90.000 Euro (554 Auktionen) sowie im Jahr 2013 80.000 Euro (260 Auktionen). Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet. Das Finanzamt (FA) ging von einem Gewerbebetrieb aus und erließ entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge. Darüber hinaus schätzte es mangels entsprechender Gewinnermittlungen die Betriebsausgaben der Klägerin mit jährlich 30% der Betriebseinnahmen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Die FG-Richter führten aus, dass der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro bei den Auktionen eingestellt werden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Um eine Nachhaltigkeit zu begründen sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebotes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin im Streitzeitraum mit den Verkäufen bei eBay nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie ist dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Somit sei sie nach Meinung der FG-Richter als typische Einzelhändlerin und nicht mehr als private Verkäuferin einzuordnen. Allerdings hat das Finanzamt die Höhe der aus dem Internethandel erzielten Einkünfte nichtzutreffend ermittelt, weil noch weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen wären. Bezogen auf vergleichbare Fälle hält das Gericht eine Schätzung von Betriebsausgaben in Höhe von 60% des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Neben dem Thema Nachhaltigkeit soll auch die Frage geklärt werden, wie bei einem Hobby die Gewerblichkeit zu prüfen ist und wie die Abgrenzung vom Hobbybetrieb in diesen Fällen zu erfolgen hat. Das Ergebnis dieser Revision beim BFH könnte weitreichende steuerliche Folgen für viele eBay-Nutzer bedeuten.

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