Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbstständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist nach deutschem Recht nicht steuerfrei. Jedoch kann sich der Trainer ggf. auf die Steuerbefreiung nach europäischem Recht berufen.

Hintergrund: Der klagende Präventions- und Persönlichkeitstrainer ist Mitglied eines gemeinnützigen Vereins. Der Kläger tritt als "Teamleiter" von 9 Kursleitern auf. Diese tätigen verschiedene Kinderbewegungsprogramme sowie Präventionstraining im Kindergarten, in der Grundschule und in weiterführenden Schulen. Bei den Kursen an Schulen finden Klassenprojekte und sog. "offene Kurse" statt. Nur bei den Klassenprojekten fanden die Kurse während der Unterrichtszeiten statt und die Teilnahme war verpflichtend.

Entscheidung: Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbstständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist für das Jahr 2010 nicht steuerfrei nach deutschem Recht. Jedoch greift die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen".

Eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht ist nicht gegeben, weil

• der Kläger weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde

• noch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat,

• die streitigen Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und

• darüber hinaus keine "Erziehung von Kindern und Jugendlichen" vorliegt.

Zwar greift die Steuerbefreiung für den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht nicht, da der Unterricht vorliegend nicht von dem Kläger selbst als Privatlehrer durchgeführt wurde. Jedoch kann sich der Kläger auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen. Danach sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerbefreit, wenn sie durch mit solchen Aufgaben betrauten Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen mit vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden.

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