Mit dem Schreiben vom 26.02.2021 verkürzt der BMF die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware sowie Computerzubehör. Bei den aufgeführten Wirtschaftsgütern kann nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Neuregelung kann erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für die Abschreibungsoptionen besteht ein Wahlrecht.

Die insbesondere während der Corona-Pandemie rasch fortschreitende Digitalisierung hat das BMF zum Anlass genommen, die Vorgaben der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für Anwendersoftware zu überarbeiten.

Demnach kann bei derartigen Wirtschaftsgütern regelmäßig lediglich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen und die Wirtschaftsgüter können somit bereits bei der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Mit der Einführung des Wahlrechts zu der einjährigen Nutzungsdauer soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Soft- und Hardware einer immer kürzeren Nutzungsdauer unterliegen und öfter ausgetauscht werden. Das BMF eröffnet somit die Möglichkeit, Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware bereits nach einem Jahr abzuschreiben anstatt die reguläre Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren anzuwenden. Eine Pflicht, die Wirtschaftsgüter bereits nach einem Jahr abzuschreiben, besteht jedoch nicht.

Der Begriff der Computerhardware wird vom BMF sehr weit ausgelegt und umfasst vor allem die nachfolgenden Wirtschaftsgüter: Desktopcomputer, Laptops, Tablets sowie vergleichbare Geräte, wie z.B. Desktop-Thin-Clients und Workstations. Von der Regelung wird auch das Computerzubehör, wie z.B. Maus, Tastatur, externe Festplatten, aber auch Lautsprecher, Monitore oder Beamer, umfasst.

Damit das Wahlrecht ausgeübt werden kann, muss die Hardware den Hinweis auf eine umweltgerechte Gestaltung (nach der EU-Verordnung 617/2013) aufweisen. Zudem wird auch die Betriebs- und Anwendersoftware von der Neuregelung begünstigt. Darunter fallen insbesondere Standardprogramme sowie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Im Gegensatz zu der Auflistung der Computerhardware ist die Aufzählung der Computersoftware nicht abschließend. Das heißt, auch für neue ERP-Softwarelösungen o.Ä. kann das Wahlrecht angewandt werden.

Diese Neuregelung kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für zuvor genannte Wirtschaftsgüter, die vor dem Veranlagungszeitraum 2021 angeschafft worden sind, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich. Allerdings kann ein Restbuchwert, welcher noch über weitere Jahre abzuschreiben wäre, vollständig im Jahr 2021 als Aufwand geltend gemacht werden.

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