Die Frage, ob Aufwendungen für Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung als haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom fallen Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Im Streitfall hatte die Klägerin von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung vergeblich beim Finanzamt (FA) als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Die hiergegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG waren nach Auffassung des FG nicht erfüllt. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle fände zudem nicht auf dem Grundstück der Hauseigentümer statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Das FG hat allerdings die Revision beim BFH zugelassen, da soweit ersichtlich, bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll nach § 35a EStG vorliege und die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung sein könne (Az. beim BFH VI R 8/22).

In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das vorgenannte Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen. Die Einsprüche ruhen dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch den BFH.

Das könnte Sie auch interessieren

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig

Lohnsteuer | Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften ab dem VZ 2025 (FinMin)

Einkommensteuer | Aktualisierte Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung

Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

Einkommensteuer | Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – Gestaltungspotenziale nutzen und Risiken vermeiden!

Als digitale Kanzlei stehen wir für moderne Steuerberatung, die Effizienz und persönliche Nähe verbindet. Mit Lösungen wie der digitalen Personalakte, sicheren digitalen Prozessen sowie der Möglichkeit für Online- und persönliche Vor-Ort-Termine gestalten wir die Zusammenarbeit flexibel, transparent und zukunftsorientiert.

So entsteht eine Beratung, die sich an Ihre Abläufe anpasst und den
Anforderungen einer modernen Arbeitswelt gerecht wird.