Unter „Gewinn” im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z.B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.5.2023 - 10 K 1873/22; Revision zugelassen unter Az. X R 14/23).
Bekanntlich können Investitionsabzugsbeträge (IAB) nur in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, in denen der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
Maßgebender Gewinn im Sinne dieser Vorschrift ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BMF 15.6.22, IV C 6-S 2139-b/21/10001 :001, BStBl I 22, 945, Tz. 13). Außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären danach zu berücksichtigen. Doch das sieht nicht jeder so.
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 2.05.2023 (Az. 10 K 1873/22) ist dagegen unter „Gewinn“ i.S. von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn zu verstehen, nicht der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet danach nicht statt.
Im Revisionsverfahren (Az. X R 14/23) muss nun der BFH entscheiden, ob für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte korrigierter Gewinn maßgebend ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die steuerliche Praxis das Risiko der Aberkennung eines Investitionsabzugsbetrags bei Abweichung vom Gewinnbegriff der Finanzverwaltung zumindest „im Hinterkopf behalten“.
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