Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde zeitlich befristet eine degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG ) wieder eingeführt und die Sonderabschreibung (§ 7b EStG ) für vermietete Wohngebäude angepasst.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Die Förderung erfolgt durch eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % jährlich über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren, wobei die AfA-Bemessungsgrundlage auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 4.000 Euro je qm Wohnfläche (bisher 2.500 Euro) begrenzt ist (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann zusätzlich zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und auch neben der neu geschaffenen degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG angesetzt werden.

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein:

• die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes dürfen 5.200 Euro je qm Wohnfläche (bisher 4.800 Euro) nicht übersteigen,

• der Bauantrag oder die Bauanzeige für die neu geschaffene Wohnung muss nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellt sein,

• in Anschaffungsfällen muss die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung erfolgen,

• das Gebäude muss die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) erfüllen,

• die neu geschaffene Wohnung muss 10 Jahre für Wohnzwecke vermietet werden,

• Steuerpflichtige, die auch Gewinneinkünfte erzielen, haben die Fördergrenze der De-minimis-Verordnung einzuhalten.

Degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG

Während bei der Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 5 EStG von einer festen AfA-Bemessungsgrundlage mit fallenden Abschreibungssätzen abzuschreiben ist, ist bei der neuen degressiven Gebäudeabschreibung mit einem fixen Abschreibungssatz von 5 % vom jeweiligen Restbuchwert abzuschreiben. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sind unter anderem, dass

• das Gebäude Wohnzwecken dient, vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde und

• mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde bzw. der Abschluss eines obligatorischen Vertrags in diesem Zeitraum erfolgte.

Unklarheiten bei der Anwendung von § 7 Abs. 5a EStG und § 7b EStG

Wenn neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wird, ist nicht klar normiert, ob der Restwert vor oder nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA ist. Zudem ist unklar, ob nach Ende des § 7b EStG -Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG zwingend auf die lineare Abschreibung überzugehen ist, da § 7a Abs. 9 EStG durch das Wachstumschancengesetz keine – wie zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen – Novellierung erhalten hat.

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