Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es gestrichen werden.

Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können, so dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig ist/wird, um eine Erstattung der zunächst „zu viel“ Lohnsteuer erhalten zu können.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024, sofern der Entwurf diesbezüglich verabschiedet wird.

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