Infolge veränderter Lebens- und Arbeitsweisen kommt es immer häufiger zu grenzüber-schreitenden Erbschaften und Schenkungen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand der deutschen Besteuerung von natürlichen Personen. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die im Privatvermögen gehaltenen Immobilien, Barvermögen und Aktien gelegt.
Unbeschränkte vs. beschränkte persönliche Steuerpflicht
Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist es ausreichend, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat: beim Erbfall entweder der Erblasser oder der Erwerber; bei der Schenkung der Schenker oder der Erwerber. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, unabhängig von der Art und dem Belegenheitsort.
Ist keiner der Beteiligten ein Inländer, wird im Rahmen der beschränkten Steuerplicht nur das Inlandsvermögen i. S. des § 121 Bewertungsgesetzes (BewG) von der deutschen Steuer erfasst. Hierzu zählen z. B. deutsche Immobilien oder eine mindestens 10 %ige Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft. Nicht steuerpflichtig sind in diesem Fall dagegen Barvermögen, Geldbestand auf einem deutschen oder ausländischen Bankkonto sowie Immobilien im Ausland.
Besonderheiten bei der Steuerermittlung mit Auslandsbezug
Auch bei Auslandsbezug erfolgt die Wertermittlung und die Berechnung der Steuer grundsätzlich unverändert nach den Regelungen der §§ 10 ff. ErbStG. Bei der Steuerklasse und der damit zusammenhängenden Höhe des Steuersatzes wird nicht nach dem Wohnsitz oder der persönlichen Steuerpflicht unterschieden. Die Besonderheiten bei der Bewertung und den Begünstigungen ergeben sich ebenfalls nicht aus der Art der persönlichen Steuerpflicht, sondern aus der Tatsache, dass das Vermögen sich im Ausland befindet.
Im Fall der beschränkten Steuerpflicht sieht das Gesetz lediglich folgende an die Art der Steuerpflicht anknüpfende Einschränkungen vor: Der persönliche Freibetrag kann (anders als der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG nur anteilig abgezogen werden (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Ein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist nach der – jedenfalls bis zum 29.12.2020 unionsrechtswidrigen – Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG nur zulässig, wenn diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den einzelnen Vermögensgegenständen im Inland stehen. Eine Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Steuer ist bei der beschränkten Steuerpflicht nicht möglich.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Eine doppelte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen – in Deutschland und im Ausland – kommt bei grenzüberschreitendem Bezug wegen des breiten Anwendungsbereichs der Erbschaft- und Schenkungsteuer häufig vor. Derzeit bestehen nur mit sechs Staaten spezifische DBA. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben wird die Doppelbesteuerung i. d. R. durch die Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG vermieden bzw. verringert. Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht auf einen grenzüberschreitenden Fall ausgelegt und hängt der Realität insoweit leider noch stark hinterher.