Nach der Gesetzesfassung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erhalten Urenkel als übrige Personen der Steuerklasse I grundsätzlich nur einen Freibetrag von 100.000 EUR.

Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn die vorangegangenen Generationen zuvor bereits verstorben sind. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich in seinem Urteil vom 28.2.22 (3 K 210/21) zu dieser Frage erstmals positioniert und entschieden, dass Urenkel auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag haben. Das FG geht dabei davon aus, dass der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge umfasst.

Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zum Beispiel in einem AdV-Beschluss vom 27.7.20 bei summarischer Überprüfung entschieden, dass Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen hätte nach Auffassung des BFH eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung zur Folge. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt gleichwohl abzuwarten. Die Revision zu o.g. Urteil wurde zugelassen.

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