Nach der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 in beratenen Fällen ist jetzt die Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 in greifbare Nähe gerückt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte in Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern der CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktionen frühzeitig die Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 adressiert und auf zeitnahe gesetzliche Planungssicherheit gedrängt (u. a. DStV-Stellungnahme S 03/21). Auf Initiative des hessischen Finanzministers berücksichtigte der Finanzausschuss des Bundesrats dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BR-Drucks. 245/1/21). Am 21.5.2021 haben die Koalitionsfraktionen zugestimmt. Stimmt auch der Bundesrat am 25.6.2021 zu, werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen dann drei Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020. Entsprechend wird auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen.
Mit BMF-Schreiben vom 03. Juni 2021 hat die Finanzverwaltung die Anwendung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330, bestätigt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
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