Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat mit Mitteilung vom 28.11.2018 zum Thema schwankende Einnahmen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Mini-Jobs) Stellung genommen. Da Finanzverwaltung und Sozialversicherung uneinig darüber waren, wie Mini-Jobs bei schwankenden Einnahmen zu beurteilen sind, hat die vorgenannte Landesfinanzdirektion eine Aussage zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht getätigt. Und dabei hat sich nunmehr die für Steuerpflichtige positive Sicht der Sozialversicherung durchgesetzt. Nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. Durch den Verweis auf SGB IV beurteilen sich die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Dieser Vorschrift nach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, was stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Wege der vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen, d.h. maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat. Beispiel: Eine Servicekraft in der Gastronomie verdient von Januar bis April monat­lich 360 Euro, in den Sommermonaten monatlich 600 Euro und zum Jahresende von Oktober bis Dezember nur monatlich 300 Euro. Der Minijob ist zu bejahen, da im gesamten Kalenderjahr insgesamt 5.340 Euro Einnahmen erzielt werden. Bei Streitigkeiten diesbezüglich im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung sollte auf diese Mitteilung verwiesen werden.

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