Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt hat (Im Weiteren: FinMin) sich am 26.02.2021 zur Auslegung des § 8 Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 geäußert.

Hintergrund: Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist auch eine neue Abgrenzung zu dem Vorliegen von Sachbezügen als Arbeitslohn durch Ergänzung des § 8 EStG enthalten, die ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

§ 8 Abs. 1 EStG wurde um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen."

Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden.

Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 EStG unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Es ist beabsichtigt, herzu ein BMF-Schreiben herauszugeben.

Hierzu führt das FinMin weiter aus: Für die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist nunmehr eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen worden. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze.

Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die

  • über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
  • für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2021 sollen lt. FinMin von den Finanzämtern bis zur Veröffentlichung des geplanten BMF-Schreibens von der Bearbeitung zurückgestellt werden.

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